Unzulässiger “Deal” über den Schuldspruch führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Gelegenheit genutzt im Rahmen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses ( BGH, Beschluss v. 01.März 2011 -BGH 1 StR 52/11-) die Rechtsprechung zu der neu eingefügten Vorschrift über die Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO) weiter auszubauen.

Demnach führe “allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch” nicht zu einem Verwertungsverbot des aufgrund der Verständigung abgegebenen Geständnisses. Der erste Strafsenat weist im Anschluss an einen Beschluss des dritten Strafsenats (BGH, Beschluss vom 28.Sept. 2010 – 3 StR 359/10-) darauf hin, dass ein Verwertungsverbot nach § 257c Abs. 4 S. 3 StPO nur dann bestehe, wenn eine Verständigung gescheitert sei. Dies sei in Konstellationen der Fall, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen wolle und hierdurch die “Vertragsgrundlage” für das Geständnis entfallen sei. Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass die Verletzung des § 257c StPO nur mit der Erhebung einer formgerechten Verfahrensrüge beanstandet werden könne. Die Erhebung einer Sachrüge reiche nicht. Der Grund hierfür sei, dass es sich bei § 257c StPO um eine Verfahrensvorschrift handele. Der Umstand, dass in den Urteilsgründen, die bei einer Sachrüge vom Revisionsgericht berücksichtigt werden können, Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt worden sind, befreie nicht von der Anbringung einer Verfahrensrüge.

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