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	<title>APADANA KHODAKARAMI</title>
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	<description>Rechtsanwalt</description>
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		<title>Unzulässiger &#8220;Deal&#8221; über den Schuldspruch führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2011/03/23/unzulassiger-deal-uber-den-schuldspruch-fuhrt-nicht-zu-einem-beweisverwertungsverbot/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 09:48:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Gelegenheit genutzt im Rahmen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses ( BGH, Beschluss v. 01.März 2011 -BGH 1 StR 52/11-) die Rechtsprechung zu der neu eingefügten Vorschrift über die Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO) weiter auszubauen. Demnach führe &#8220;allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch&#8221; nicht zu einem Verwertungsverbot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat <em>die Gelegenheit genutzt</em> im Rahmen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses ( BGH, Beschluss v. 01.März 2011 -BGH 1 StR 52/11-) die Rechtsprechung zu der neu eingefügten Vorschrift über die Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO) weiter auszubauen.</p>
<p>Demnach führe &#8220;allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch&#8221; nicht zu einem Verwertungsverbot des aufgrund der Verständigung abgegebenen Geständnisses. Der erste Strafsenat weist im Anschluss an einen Beschluss des dritten Strafsenats (BGH, Beschluss vom 28.Sept. 2010 &#8211; 3 StR 359/10-) darauf hin, dass ein Verwertungsverbot nach § 257c Abs. 4 S. 3 StPO nur dann bestehe, wenn eine Verständigung gescheitert sei. Dies sei in Konstellationen der Fall, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen wolle und hierdurch die &#8220;Vertragsgrundlage&#8221; für das Geständnis entfallen sei. Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass die Verletzung des § 257c StPO nur mit der Erhebung einer formgerechten Verfahrensrüge beanstandet werden könne. Die Erhebung einer Sachrüge reiche nicht. Der Grund hierfür sei, dass es sich bei § 257c StPO um eine Verfahrensvorschrift handele. Der Umstand, dass in den Urteilsgründen, die bei einer Sachrüge vom Revisionsgericht berücksichtigt werden können, Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt worden sind, befreie nicht von der Anbringung einer Verfahrensrüge.</p>
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		<item>
		<title>BGH hebt Verurteilung wegen leichtfertigen  Subventionsbetruges auf</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2010/08/30/bgh-hebt-verurteilung-wegen-leichtfertigen-subventionsbetruges-auf/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 10:43:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Beschluss vom 20.05.2010 &#8211; 5 StR 138/10- Das Landgericht hatte die Angeklagten, die Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der d.- GmbH und der F.- GmbH waren, wegen Subventionsbetruges zu Geldstrafen verurteilt. Den Unternehmen, die beide im Bereich Drucktechniken tätig waren, sind durch das Elbe-Hochwasser aus dem Jahre 2002 Schäden entstanden. Sie beantragten hierfür Zuwendungen aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>BGH Beschluss vom 20.05.2010 &#8211; 5 StR 138/10-</p>
<p>Das Landgericht hatte die Angeklagten, die Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der d.- GmbH und der F.- GmbH waren, wegen Subventionsbetruges zu Geldstrafen verurteilt.</p>
<p>Den Unternehmen, die beide im Bereich Drucktechniken tätig waren, sind durch das Elbe-Hochwasser aus dem Jahre 2002 Schäden entstanden. Sie beantragten hierfür Zuwendungen aus dem Sonderprogramm „Hochwasser“. Im Subventionsverfahren gaben die Angeklagten an, dass eine Offsetdruckmaschine im Eigentum der F.- GmbH stand, obwohl sie tatsächlich der d.- GmbH gehörte.</p>
<p>Weiter teilten sie der Subventionsbehörde nicht mit, dass ein Gabelstapler der d.- GmbH nicht ersetzt sondern lediglich repariert worden sei, wodurch sich die angesetzten Kosten von 30000,-€ auf 9000,- € verringerten.</p>
<p>Das Landgericht stützte seine Verurteilung wegen leichtfertigen Suventionsbetruges darauf, dass sowohl die Eigentümerstellung als auch die Reparatur subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB gewesen seien, welche im Subventionsverfahren nicht nachträglich gemeldet worden sind.</p>
<p>Der 5. Senat des BGH bemängelte, dass die <em>Leichtfertigkeit</em> vom Landgericht nicht ausreichend dargelegt worden sei. Leichtfertigkeit sei mehr als bloße Fahrlässigkeit und setze eine <em>besondere </em>Gleichgültigkeit oder <em>grobe </em>Unachtsamkeit voraus. Worin das Landgericht dieses erhöhte Maß an Fahrlässigkeit gesehe habe, lasse sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.</p>
<p>Dies gelte im besonderen Maße für den Angeklagten K., der für die Kundenbeziehungen zuständig war und nach der internen Aufgabenverteilung der Gesellschaften nicht zuständig dafür war, die Anträge des Mitgeschäftsführers und Mitgesellschafters, des Angeklagten W.,  zu überprüfen.</p>
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		<title>BGH hebt Verurteilung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft wegen Untreue auf</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2010/08/29/bgh-hebt-verurteilung-eines-vorstandsmitgliedes-einer-aktiengesellschaft-wegen-untreue-auf/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 16:24:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 14.04.2010 -5 StR 72/10- Der BGH hat die Verurteilung eines Vorstandsmitgliedes wegen Untreue zum Nachteil der T.- AG aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, weil er sich eine von der Rechtsvorgängerin der T. AG zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung auf sich übertragen und auf das Konto seiner Ehefrau hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>BGH, Beschluss vom 14.04.2010 -5 StR 72/10-</p>
<p>Der BGH hat die Verurteilung eines Vorstandsmitgliedes wegen Untreue zum Nachteil der T.- AG aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, weil er sich eine von der Rechtsvorgängerin der T. AG zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung auf sich übertragen und auf das Konto seiner Ehefrau hatte auszahlen lassen (184151,94 €).</p>
<p>Das LG meinte, dass ihm diese Versicherungsleistung nicht zugestanden habe, weil Versicherungsnehmer die T. AG gewesen sei. Der Angeklagte sei lediglich Bezugsberechtigter.</p>
<p>Diese Bewertung beanstandete der BGH als lückenhaft. Denn das Landgericht hätte nach Ansicht des BGH erwägen müssen, ob der zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits entstandene Kapitalwert der Versicherung schon dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen war. Bei einem Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des Kapitalwertes wäre der T. AG kein Vermögensnachteil entstanden. Hierfür spreche, dass die Prämien steuerlich und bilanziell zu Lasten des Gehaltskontos des Angeklagten verrechnet wurden und der Angeklagte diese Leistungen auch versteuert hatte.</p>
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		</item>
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		<title>Feststellungen nach § 111i Abs.2 StPO sind in die Urteilsformel aufzunehmen</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2010/08/29/feststellungen-nach-%c2%a7-111i-abs-2-stpo-sind-in-die-urteilsformel-aufzunehmen/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 11:48:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-ak.de/?p=323</guid>
		<description><![CDATA[BGH Beschluss vom 17.Feb.2010 &#8211; 2 StR 534/09 - Der 2.Senat des BGH hat die Revision des wegen Computerbetruges verurteilten Angeklagten zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass die nach § 111i Abs.2 StPO notwendigen Feststellungen in die Urteilsformel aufzunehmen sind. Das Landgericht hatte in dem Verfahren festgestellt, dass nur deshalb nicht der Verfall angeordnet wurde, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>BGH Beschluss vom 17.Feb.2010 &#8211; 2 StR 534/09 -</p>
<p>Der 2.Senat des BGH hat die Revision des wegen Computerbetruges verurteilten Angeklagten zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass die nach § 111i Abs.2 StPO notwendigen Feststellungen in die Urteilsformel aufzunehmen sind.</p>
<p>Das Landgericht hatte in dem Verfahren festgestellt, dass nur deshalb nicht der Verfall angeordnet wurde, weil die C. &#8211; AG als Verletzte noch Ansprüche in Höhe von 533500,- € habe. Diese Feststellung diente dazu, gem. §111 i Abs.2 iVm. Abs.5 StPO die Ansprüche des Staates zu erhalten, falls die Verletzte C-AG ihre Ansprüche &#8211; aus welchen Gründen auch immer- nicht geltend macht. Der BGH führt aus, dass die „materiell-rechtliche Entscheidung für einen eventuell späteren Auffangrechtserwerb des Staates“ als solche aus dem Urteilstenor erkennbar sein müsse.</p>
<p>Das gegen ein  Urteil statthafte Rechtsmittel sei die Revision und nicht die Beschwerde nach § 304 StPO. Dies gelte sogar dann, wenn die Entscheidung fälschlicherweise als Beschluss bezeichnet wurde. Denn &#8220;für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung komme es nicht auf ihre Bezeichnung, sondern auf ihren sachlichen Inhalt und das Verfahrensrecht an.&#8221; Das Verfahrensrecht ordne in § 111 i Abs.2 StPO eine Entscheidung im Urteil an.</p>
<p>Der BGH gewährte dem Revisionsführer, der den Beschluss zunächst mit der Beschwerde angefochten hatte, für die nachgereichte Verfahrensrüge noch einmal &#8211; ausnahmsweise &#8211; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er erst durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe erkennen können, dass das Landgericht die Entscheidung nach § 111 i Abs.2 StPO fälschlicherweise als „Beschluss“ behandelt hatte und das zulässige Rechtsmittel nicht die Beschwerde sondern die Revision sei. Der Revisionsführer habe damit ohne Verschulden die Revisionsfrist versäumt.</p>
<p>Die damit zulässige Verfahrensrüge verwarf der BGH jedoch als unbegründet. Allein die falsche Bezeichnung als „Beschluss“, der mit der Verfahrensrüge gerügt wurde, könne nicht zur Aufhebung führen; es komme vielmehr auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung an.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH hebt Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung auf.</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2010/08/28/bgh-hebt-verurteilung-wegen-beihilfe-zur-schweren-rauberischen-erpressung-auf/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Aug 2010 16:04:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 07.07.2010 &#8211; 2 StR 100/10 - Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten und Revisionsführer wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte die beiden Haupttäter durch die Gegend bis diese ein geeignetes Tatobjekt &#8211; ein Sonnenstudio- für Ihren Überfall ausgemacht hatten. An dem Überfall selbst nahm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Beschluss vom 07.07.2010 &#8211; 2 StR 100/10 -</p>
<p>Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten und Revisionsführer wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte die beiden Haupttäter durch die Gegend bis diese ein geeignetes Tatobjekt &#8211; ein Sonnenstudio- für Ihren Überfall ausgemacht hatten. An dem Überfall selbst nahm er nicht teil.</p>
<p>Die Haupttäter verwendeten bei dem Überfall eine ungeladene Gaspistole und erbeuteten 500.-€.</p>
<p>Fraglich war, ob der Angeklagte von der Gaspistole wusste. Denn nur dann hätte er wegen Beihilfe zur <em>s c h w e r e n </em>räuberischen Erpressung verurteilt werden können.</p>
<p>Das Landgericht Limburg meinte nun, dass dem Angeklagten dies sicher bewusst gewesen und jede andere, für den Angeklagten günstigere Annahme, lebensfremd sei.</p>
<p>Diese bemängelte der 2. Senat des BGH und hob das Urteil auf die Sachrüge hin auf.</p>
<p>Der BGH kritisierte, dass die Annahme des Landgerichts , der Angeklagte habe gewusst, dass die beiden Haupttäter eine Gaspistole oder sonst ein Mittel bei sich geführt haben, letztlich nur eine <em>b l o ß e  V e r m u t u n g</em> des Landgerichts sei. An einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehle es.</p>
<p>Denn das Landgericht habe weder Feststellungen darüber getroffen, dass über die Gaspistole im Auto gesprochen worden sei, noch habe es konkrete Hinweise darauf gegeben, dass der Angeklagte die Gaspistole bemerkt hatte.</p>
<p>Die Annahme des Landgerichts, der Einsatz solcher Mittel entspreche der Lebenserfahrung, wäre nach zutreffender Ansicht des BGH dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn eine andere Tatbegehung tatsächlich nicht vorstellbar gewesen wäre. Davon konnte aber keine Rede sein, da die Tat auch unter Anwendung von Gewalt oder Drohung ohne den Einsatz gefährlicher Gegenstände vorstellbar gewesen sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verurteilung eines Notarztes wegen fahrlässiger Tötung aufgrund nicht erkannten Herzinfarktes</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2010/07/15/verurteilung-eines-notarztes-wegen-fahrlassiger-totung-aufgrund-nicht-erkannten-herzinfarktes/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 09:13:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Brandenburg musste sich zweimal mit der Revision eines wegen fahrlässiger Tötung angeklagten Mediziners befassen, der bei einem Notarzteinsatz die Symptome eines Herzinfarktes nicht erkannt hatte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das 1. Urteil des Amtsgerichts Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zunächst wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das OLG Brandenburg musste sich zweimal mit der Revision eines wegen fahrlässiger Tötung angeklagten Mediziners befassen, der bei einem Notarzteinsatz die Symptome eines Herzinfarktes nicht erkannt hatte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p><strong>Das 1. Urteil des Amtsgerichts</strong></p>
<p>Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zunächst wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Der Angeklagte wollte einen Freispruch erzielen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beabsichtigte mit ihrer Berufung eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu erreichen.<br />
<strong><br />
Das erste Urteil des Landgerichts</strong></p>
<p>Das Landgericht verurteilte daraufhin den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte der angeklagte Mediziner Revision beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. </p>
<p><strong>Die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts</strong></p>
<p>Das OLG bestätigte zwar den Schuldspruch, rügte aber die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von drei Monaten, hob deswegen den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurück. </p>
<p><strong>Das zweite Urteil des Landgerichts</strong></p>
<p>Nachdem das Landgericht an drei Verhandlungstagen eine weitere Beweisaufnahme durchgeführt hatte, verurteilte es den angeklagten Mediziner erneut zu einer kurzen Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzt.<br />
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Mediziner erneut Revision beim OLG ein. </p>
<p><strong>Die zweite Entscheidung des Oberlandesgerichts</strong></p>
<p>Die Revision hatte erneut Erfolg. Insbesondere rügte das Revisionsgericht, dass das Landgericht in der erneuten Beweisaufnahme neue Feststellungen getroffen hat. Dies war dem Landgericht indes verwehrt, da das OLG bei dem ersten Revisionsverfahren die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht aufgehoben hat, sondern lediglich beanstandet hatte, dass das Landesgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe angenommen hatte. Das Landgericht durfte somit keine neuen Feststellungen, sondern nur ergänzende Feststellung treffen, die zudem nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten durften.</p>
<p>Welche Feststellungen haben sich widersprochen?<br />
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Arzt bei einem notärztlichen Einsatz nicht die Gefahr eines Herzinfarktes erkannt zu haben obwohl es hierfür aufgrund der bestehenden Informationslage Anhaltspunkte gegeben hatte. In der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist aufgrund der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen worden, dass es aufgrund der dem Angeklagten von dem Lebensgefährten der Geschädigten mitgeteilten Information über den gesundheitlichen Zustand der Geschädigten Anhaltspunkte auch für andere Erkrankungen gegeben hatte. Der Lebensgefährte der Geschädigten hatte dem Arzt geschildert, dass sich die Geschädigte aufgrund einer Halswirbelsäulenabnutzung in orthopädischer Behandlung befinde und dass sie gestürzt sei und infolgedessen Rückenschmerzen habe.<br />
Nach den Feststellungen basierend auf der erneuten Beweisaufnahme hatte sich hingegen ergeben, dass dem Angeklagten nur verschiedene Symptome geschildert worden seien, die alle auf einen Herzinfarkt hingedeutet hätten und es umgekehrt keinerlei Anhaltspunkte für andere Erkrankungen wie dem primären Sturz oder die Vorerkrankung der Wirbelsäule bestanden haben, die die geschilderten Beschwerden hätten verursachen können. Nach der erneuten Beweisaufnahme sollen alle mitgeteilten Symptome wie Brechreiz, Schmerzen im linken Arm und dem Umstand, dass die Geschädigte starke Raucherin war, eindeutig auf die Gefahr eines Herzinfarktes hingedeutet haben. Diese Feststellungen widersprachen allerdings den bereits getroffenen Feststellungen aus der ersten Berufungshauptverhandlung. Diese Feststellungen hatte das Landgericht daher zu Unrecht straferhöhend bewertet, da es die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände aus der ersten Berufungsverhandlung nicht mehr berücksichtigt hatte. Denn danach deutete nicht alles eindeutig allein auf einen Herzinfarkt hin. Vielmehr wurde der Geschädigte zunächst über einen Sturz der Geschädigten informiert und er legte folglich bei seinen medizinischen Erwägungen ein Sturzgeschehen zu Grunde, was sich mildernd auswirken muss, da dies zugleich bedeutet, dass nicht alles eindeutig auf einen Infarkt gedeutet hatte und damit der Schuldgehalt der Fahrlässigkeitstat insgesamt geringer zu bewerten ist.</p>
<p>Das OLG machte nach alledem von seiner Befugnis Gebrauch das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuweisen, nachdem das Verfahren bereits zweimal vor dem hiesigen Landgericht verhandelt worden sei.</p>
<p><strong>Das dritte Urteil des Landgerichts&#8230;.?</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an die griechische Justiz aufgrund eines Europäischen Haftbefehls</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2009/10/11/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-auslieferung-an-die-griechische-justiz-aufgrund-eines-europaischen-haftbefehls/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2009/10/11/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-die-auslieferung-an-die-griechische-justiz-aufgrund-eines-europaischen-haftbefehls/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 11 Oct 2009 14:47:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-ak.de/?p=198</guid>
		<description><![CDATA[Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2009 &#8211; 2 BvR 2115/09 - Leitsätze (des Verfassers): 1. Jedes Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs.2 GG muss aus sich heraus verständlich sein und die Auslieferungsentscheidung inhaltlich hinreichend vorbestimmen. 2. Es ist unerheblich, ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl an der Rechtsprechung des BGH zu Art. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2009  &#8211; 2 BvR 2115/09 -</p>
<p>Leitsätze (des Verfassers):</p>
<p>1. Jedes Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs.2 GG muss aus sich heraus verständlich sein und die Auslieferungsentscheidung inhaltlich hinreichend vorbestimmen.</p>
<p>2. Es ist unerheblich, ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl an der Rechtsprechung des BGH zu Art. 10 EuAlÜbk bzw. § 9 Nr. 2 IRG – von den einfachrechtlichen Problemen der Übertragbarkeit dieser Rspr. auf § 9 Nr.2 IRG einmal abgesehen-  festhalten wollte, wenn dieser mögliche Wille nicht mit hinreichender Deutlichkeit seinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat.</p>
<p>3. Hierzu ist es erforderlich, dass die relevanten Tatbestände ausländischer Vollstreckungsbehörden sichtbar gemacht werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer (Bf.) besitzt die deutsche und griechische Staatsangehörigkeit. Gegen ihn wurden zwei Europäische Haftbefehle erlassen. In einem der Haftbefehle wird dem Bf. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB) vorgeworfen. Nach deutschem Recht ist bei den Taten im September 2008 die Verjährung eingetreten. Das OLG München erließ gegen den Bf. im Juli 2009 einen Auslieferungshaftbefehl. Nach Ansicht des OLG München und der Münchener Generalstaatsanwaltschaft sei die Verjährung unterbrochen worden durch eine erste Vernehmung der griechischen Behörden, die im April 2008 stattgefunden habe.<br />
Diese Handlung, dieser Akt der griechischen Behörden ersetze nach Ansicht des OLG München eine entsprechende verjährungsunterbrechende Beschuldigtenvernehmung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden (sog. Substitution). Alleinmaßgeblich sei nach Ansicht des OLG München, ob die durchgeführte Vernehmung, wenn sie in Deutschland vorgenommen worden wäre, eine Beschuldigtenvernehmung gewesen wäre. Dies sei nach Ansicht des OLG München der Fall gewesen, da der Beschuldigte unter Hinweis auf „Art. 31 Abs. 2“  der griechischen Strafprozessordnung geladen worden sei, der zudem wie § 136 StPO eine Beschuldigtenbelehrung vorsehe. Hier korrigiert das Bundesverfassungsgericht das OLG München: gemeint sei wohl Art. 31 § 2. Das kann man als Schreibversehen abtun und um ein solches wird es sich auch gehandelt haben. Man kann aber auch hieran das Problem aufhängen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung des OLG München hatte: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Blick auf den Europäischen Haftbefehl angemahnt, dass der Gesetzgeber den Auslieferungsschutz Deutscher nach Art. 16 Absatz 2 Satz 1 GG nur dann auf der Grundlage des Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG einschränken darf, wenn dies aufgrund rechtsstaatlich bestimmter Tatbestände geschieht. Die im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes angesiedelten Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten es, dass die Ausführungsgesetze zu Art. 16 Abs. 2 GG aus sich heraus verständlich seien und die Auslieferungsentscheidung hinreichend vorherbestimmt ist.<br />
In jedem Fall bedürfe die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung einer Abbildung im Gesetzestext. <em>Das Vorgehen des OLG München, die funktionsäquivalenten Unterbrechungstatbestände in der griechischen Strafprozessordnung erst zu ermitteln um dann das Handeln der griechischen Behörden überhaupt im richtigen normativen Kontext erfassen zu können</em>, sei im grundrechtssensiblen Bereich der Auslieferung deutscher Staatsbürger nicht hinnehmbar, da es mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und für den Staatsbürger nicht vorhersehbar sei.<br />
Bei Anlegung dieser Maßstäbe und insbesondere auch unter Zugrundelegung von § 9 Nr. 2 IRG selbst<br />
-	§ 9 Nr.2 IRG: „Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn [….], die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist“ –</p>
<p>kann man sich nur verwundert die Augen reiben. Das Bundesverfassungsgericht hat es dann auch letztlich offen gelassen, ob durch die Auslegung des § 9 Nr. 2 IRG durch das OLG München nicht sogar das Willkürverbot betroffen sei.<br />
Denn das OLG München meint, „das keine Gründe ersichtlich seien“, die gegen die vorgenommene Auslegung des § 9 Nr.2 IRG sprächen. Dabei lag dem OLG München ein Vorlagebeschluss des OLG Oldenburg vor, der sich mit den verfassungsrechtlichen Aspekten verjährungsunterbrechender Substitutionen befasst. Und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl stammt vom 18. Juli 2005.<br />
Das Bundesverfassungsgericht kommt folglich zu dem Schluss, dass nicht etwa „keine Gründe ersichtlich“ gewesen seien; vielmehr habe das OLG München die durch die Substitution entstehenden grundrechtsrelevanten Unsicherheiten „sehenden Auges“ einfach hingenommen.</p>
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		<title>Urteil über den Verkauf von 7,5 kg Marihuana aus einer Ernte aufgehoben</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2009/08/26/urteil-uber-den-verkauf-von-75-kg-marihuana-aus-einer-ernte-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Aug 2009 12:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 6/09- Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Oldenburg auf die Revision des Angeklagten teilweise aufgehoben. Der Angeklagte hatte auf seinem landwirtschaftlichen Hof in einer sog. Indoor-Marihuana-Plantage Marihuana angebaut. Dabei verkaufte er aus einer Ernte zunächst eine Teilmenge von 3,5 kg an einen Abnehmer und kurze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 6/09-</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Oldenburg auf die Revision des Angeklagten teilweise aufgehoben.</p>
<p>Der Angeklagte hatte auf seinem landwirtschaftlichen Hof in einer sog. Indoor-Marihuana-Plantage Marihuana angebaut. Dabei verkaufte er aus einer Ernte zunächst eine Teilmenge von 3,5 kg an einen Abnehmer und kurze Zeit später die Restmenge von 4 kg ab einen weiteren Abnehmer. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde er angehalten und entdeckt. </p>
<p>Der Angeklagte beanstandete erfolglos die Verwertung der Erkenntnisse aus der auf seinem Anwesen erfolgten Hausdurchsuchung. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Generalstaatsanwalts das erkennende Gericht nicht von der Pflicht entbunden ist, die Verwertbarkeit der Beweise zu prüfen, auch wenn der Angeklagte nicht von der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gebrauch gemacht hat. Ein Stufenverhältnis oder ein Vorrang dieses Rechtsbehelfs bestehe nicht.</p>
<p>Das Landgericht hatte jedoch die Teilverkäufe von 3,5 kg und 4 kg Marihuana fehlerhafterweise als zwei Fälle des Handeltreibens bewertet. Nach den Grundsätzen über die Bewertungseinheit sind mehrere Akte eines Betäubungsmittelumsatzes als eine einheitliche Tat des Handeltreibens zu begreifen, wenn sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen.<br />
Danach lag in dem Verkauf der 7,5 kg Marihuana trotz zweier Verkaufsakte nur eine Tat des Handeltreibens vor, da die Menge durch eine Ernte hervorgebracht worden ist.</p>
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		<title>Verurteilung wegen betrügerischer Ebay-Verkäufe von Navigationsantennen aufgehoben</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 15:17:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2009 &#8211; 3 StR 259/09 - Nach den Feststellungen des Landgerichtes veräußerte der Angeklagte im Internet über das Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der Volkswagen AG. 36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem Eigentümer gestohlen worden sind oder unterschlagen wurden. An diesen Antennen konnten die Käufer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2009  &#8211; 3 StR 259/09 -</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichtes veräußerte der Angeklagte im Internet über das Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der Volkswagen AG.<br />
36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem Eigentümer gestohlen worden sind oder unterschlagen wurden. An diesen Antennen konnten die Käufer deshalb kein Eigentum erwerben.<br />
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Betruges in 36 Fällen auf.</p>
<p>Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe die Antennen von Autoverwertungsbetrieben erworben.<br />
Durch Zeugenaussagen konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte höchstens 10 Antennen von einer Firma gekauft hatte.<br />
Im Übrigen konnte nicht geklärt werden, unter welchen Umständen der Angeklagte die Antennen erworben hatte.</p>
<p>Da sich aus den sichergestellten Rechnungen und Quittungen keine weiteren Käufe von Antennen ergaben, ging das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte diese unredlich erworben habe.</p>
<p>Diese Schlussfolgerung des Landgerichts kritisierte der 3. Senat des Bundesgerichtshofs. Sie entferne sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie letztlich nur eine bloße Vermutung darstelle.<br />
Die unvollständigen Quittungen des Angeklagten ließen sich zwanglos mit einer Verschleierung des Angeklagten gegenüber den Finanzbehörden erklären.</p>
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		<title>Verurteilung wegen betrügerischer Abrechnung von Straßenreinigungsgebühren</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-ak.de/2009/08/13/verurteilung-wegen-betrugerischer-abrechnung-von-strasenreinigungsgebuhren/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 09:02:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>apa</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, aus seinem Unternehmen kommende Straftaten gegen Vertragspartner des Unternehmens zu verhindern, wenn sich die nicht unterbundene Tätigkeit auf den hoheitlichen Bereich bezieht. BGH Urteil vom 17. Juli 2009, BGH –5 StR 394/08- Der Angeklagte war seit 1989 bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) angestellt. Zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, aus seinem Unternehmen kommende Straftaten gegen Vertragspartner des Unternehmens zu verhindern, wenn sich die nicht unterbundene Tätigkeit auf den hoheitlichen Bereich bezieht.</p>
<p>BGH Urteil vom 17. Juli 2009,  BGH –5 StR 394/08-</p>
<p>Der Angeklagte war seit 1989 bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) angestellt. Zwischen 2000 und Ende 2002 war er dort Leiter der Innenrevision.<br />
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten der Straßenreinigung zu tragen, 25 % verblieben beim Land.<br />
Auf Weisung eines Mitangeklagten wurden Kosten in Höhe von 23 Mio. für die Reinigung von Straßen einbezogen, für die es keine Anlieger gab. Der Angeklagte wusste hiervon, unternahm jedoch nichts dagegen.<br />
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug des Mitangeklagten durch Unterlassen wurde vom BGH bestätigt.<br />
Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich aus seinem Dienstvertrag und des von ihm tatsächlich übernommenen Aufgabenbereichs als Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung. Der Angeklagte hatte danach nicht nur die Pflicht, Vermögensbeeinträchtigungen seines eigenen Unternehmens zu verhindern. Seine Einstandspflicht umfasste auch die Verhinderung aus dem eigenen Unternehmen kommender Straftaten gegen dessen Vertragspartner.<br />
Ob ein Beauftragter lediglich die Pflicht hat, gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße oder auch vom Unternehmen ausgehende Pflichtverstöße aufzudecken und zu verhindern, sei unter Berücksichtigung der Beschreibung seines Dienstpostens zu bewerten.<br />
Zwar sei die Stellung des Angeklagten nicht mit der eines „Compliance Officers“ vergleichbar. Diese haben gegenüber ihrem Wirtschaftsunternehmen die Pflicht übernommen, Straftaten zu unterbinden, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden.<br />
Eine solche weitgehende Beauftragung sei mit dem Dienstposten eines Leiters einer Rechtsabteilung bzw. Leiter der Innenrevision regelmäßig nicht verbunden.<br />
Die Besonderheit liege hier aber darin, dass es sich bei dem Berliner Stadtreinigungsbetrieb um eine Anstalt des Öffentlichen Rechts handelte und die BSR den Anliegern zu gesetzmäßigen Gebührenberechnungen verpflichtet war. Kernstück ihrer Tätigkeit ist der Gesetzesvollzug. Zentraler Bestandteil ihres „unternehmerischen“ Handelns sei die Erfüllung dieser Aufgaben in gesetzmäßiger Form. Zu dem gesetzmäßigen Vollzug der Straßenreinigung gehöre eine gesetzmäßige Abrechnung der angefallenen Kosten.<br />
Der Dienstposten des Angeklagten umfasste damit die Aufgabe, die Straßenanlieger vor betrügerisch überhöhten Gebühren zu schützen.</p>
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